Hat es ab 1990 Versuche gegeben, ähnlich wie im Lastenausgleichsgesetz 1952 geschehen, Besitzer, die in der DDR durch Vergesellschaftung enteignet wurden, zu entschädigen?

 Ja, ab 1990 gab es umfangreiche gesetzliche Regelungen und Versuche, Enteignungen auf dem Gebiet der DDR (sowohl aus der SBZ-Zeit als auch aus der DDR-Zeit) aufzuarbeiten und Entschädigungen bzw. Ausgleiche zu schaffen.

Diese Maßnahmen unterschieden sich jedoch in ihrer Systematik, ihrem Ziel und ihrer Finanzierung deutlich von dem historischen Lastenausgleichsgesetz von 1952. Während das Lastenausgleichsgesetz primär die Lasten des Zweiten Weltkriegs und der Vertreibung (sowie Verluste in der SBZ/DDR) auf die westdeutsche Bevölkerung umverteilte, zielte die Gesetzgebung ab 1990 auf die Eigentumsordnung im Zuge der deutschen Wiedervereinigung ab.

Die wichtigsten Instrumente ab 1990 zur Entschädigung von Enteignungen in der DDR waren:

1. Das Vermögensgesetz (VermG) von 1990 („Rückgabe vor Entschädigung“)

Im Gegensatz zum Lastenausgleich von 1952, der fast ausschließlich Geld- oder Sachleistungen (Ausgleichsfonds) vorsah, vereinbarten die Bundesrepublik und die DDR im Einigungsvertrag den Grundsatz „Rückgabe vor Entschädigung“.

  • Wer in der DDR (insbesondere durch die Maßnahmen der SED-Diktatur nach 1949, aber auch bei staatlicher Verwaltung) enteignet worden war, sollte sein Eigentum an Immobilien oder Unternehmen grundsätzlich in natura zurückerhalten.

  • Eine finanzielle Entschädigung griff primär subsidiär: Nämlich dann, wenn eine Rückgabe objektiv nicht möglich war (z. B. weil Gebäude abgerissen, umgebaut oder Dritten rechtmäßig Nutzungsrechte eingeräumt worden waren) oder wenn die Berechtigten explizit eine Entschädigung anstelle der Rückgabe wählten.

2. Das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) von 1994

Für Fälle, in denen eine Rückgabe ausgeschlossen war, oder für bestimmte historische Enteignungswellen schuf der Bund 1994 das EALG. Es unterteilte sich im Wesentlichen in zwei Teile:

  • Das Entschädigungsgesetz (EntschG): Regelte Entschädigungen für Enteignungen nach dem Vermögensgesetz (z. B. nach 1949), die nicht rückgängig gemacht werden konnten.

  • Das Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG): Hier ging es um die vom Einigungsvertrag ausgesparten, massiven Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage zwischen 1945 und 1949 (insbesondere die Bodenreform in der Sowjetischen Besatzungszone und Enteignungen unter dem Regime der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland / SMAD).

    • Hinweis zu diesen Fällen: Diese Enteignungen wurden laut den alliierten Absprachen und dem Einigungsvertrag nicht rückgängig gemacht. Die Betroffenen (bzw. deren Erben) bekamen stattdessen vom Staat pauschale, nach unten gedeckelte Ausgleichsleistungen (z. B. in Form von Entschädigungsforderungen oder Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds), aber keine vollständigen Marktwertentschädigungen. Das Bundesverfassungsgericht stufte diese pauschalierte Regelung angesichts der historischen Fülle und der Staatlichkeit der Besatzungsmacht später als verfassungskonform ein.

3. Das Gesetz zur Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche (DDR-EErfG)

Dieses Gesetz von 1994 kümmerte sich um jene Fälle, in denen die DDR zwar eine Entschädigung für eine Enteignung versprochen (oder teilweise berechnet) hatte, diese aber vor dem Zusammenbruch der DDR nicht mehr ausgezahlt worden war. Hier wurde eine nachträgliche Erfüllung ermöglicht.

Vergleich zum Lastenausgleichsgesetz 1952

  • Finanzierung: Während der Lastenausgleich von 1952 über Sonderabgaben (Vermögensabgabe, Hypothekengewinnabgabe etc.) der westdeutschen Wirtschaft und Bevölkerung finanziert wurde, flossen in den Entschädigungsfonds nach 1990 vor allem Erlöse aus der Privatisierung von DDR-Staatsvermögen durch die Treuhandanstalt sowie Bundeszuschüsse.

  • Leistungsart: 1952 ging es fast ausschließlich um finanzielle Hilfe, um Existenzen im Westen aufzubauen (Härteausgleich, Unterhaltsbeihilfen, Hausratentschädigung etc.). Ab 1990 stand die dingliche Wiederherstellung des Privateigentums (Immobilien, Betriebe) im Vordergrund; finanzielle Entschädigungen über den Entschädigungsfonds blieben oft hinter den tatsächlichen Marktwerten zurück, weshalb es jahrelang scharfe politische und juristische Debatten gab.

Gibt es einen bestimmten Aspekt oder eine konkrete Enteignungswelle (z. B. Bodenreform 1945–1949, die Enteignungen von 1972 oder die Reprivatisierung), zu der Sie nähere Details erfahren möchten?

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