Ist schon einmal gegen die EU-Sanktionen gegen einzelne Menschen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geklagt worden?
Ja, es gibt Klagen in diesem Kontext, aber die juristische Situation ist etwas komplizierter, als man auf den ersten Blick vermuten würde. Es ist wichtig, zwischen den beiden „Europäischen Gerichtshöfen“ zu unterscheiden. 1. Der Regelfall: Klage vor dem EuGH (Luxemburg) Die allermeisten Einzelpersonen (z. B. russische Oligarchen oder Personen auf Terrorlisten), die gegen EU-Sanktionen vorgehen, klagen vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) bzw. dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Grund: Sanktionen werden durch EU-Verordnungen erlassen. Da der EuGH für die Überprüfung von EU-Recht zuständig ist, ist er die direkte Adresse, um die Streichung von einer Sanktionsliste zu erwirken. Bekannte Fälle: Prominente Beispiele sind die Klagen von Roman Abramowitsch oder Alischer Usmanow. Auch das historische Kadi-Urteil ist wegweisend, da der EuGH hier entschied, dass EU-Sanktionen (selbst wenn sie auf UN-Resolutionen basieren) die Grundrechte der Betroffenen achten m...