"Alle Menschen sind gleichberechtigt von Herkunft, Rasse, Geschlecht und Glauben" In welchen UN-Dokumenten findet sich dieser oder ein sehr ähnlicher Satz?

 Der exakte Satz „Alle Menschen sind gleichberechtigt von Herkunft, Rasse, Geschlecht und Glauben“ existiert in dieser spezifischen Formulierung nicht als wörtliches Zitat in den offiziellen deutschen Übersetzungen der UN-Dokumente.

Er ist jedoch eine prägnante Zusammenfassung des zentralen Gleichheits- und Nichtdiskriminierungsgebots, das den Grundstein des internationalen Menschenrechtsschutzes der Vereinten Nationen bildet. In sehr ähnlicher Form findet sich der Gedanke in folgenden zentralen UN-Dokumenten:

1. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR, 1948)

  • Artikel 1:

    „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.“

  • Artikel 2 (Verbot der Diskriminierung):

    Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.“

  • Artikel 7 (Gleichheit vor dem Gesetz):

    „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterscheidung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz.“

2. Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta, 1945)

  • Präambel: Bekenntnis zum Glauben an die Grundrechte des Menschen sowie an die „Gleichberechtigung von Mann und Frau“.

  • Artikel 1, Ziffer 3: Ziel der UN ist es, die Achtung vor den Menschenrechten für alle zu fördern – „ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion“.

3. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt / ICCPR, 1966)

  • Artikel 26:

    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. In dieser Hinsicht hat das Gesetz jede Diskriminierung zu verbieten und allen Menschen gegen jede Diskriminierung, wie insbesondere wegen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion [...] der nationalen oder sozialen Herkunft [...] gleichen und wirksamen Schutz zu gewährleisten.“

4. Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt / ICESCR, 1966)

  • Artikel 2, Absatz 2 & Artikel 3: Verpflichtet die Vertragsstaaten, die im Pakt genannten Rechte ohne Diskriminierung hinsichtlich Rasse, Geschlecht, Religion, Herkunft etc. zu gewährleisten sowie die Gleichberechtigung von Mann und Frau sicherzustellen.

Hinweis zur Formulierung

Der Wortlaut Ihrer Anfrage ist besonders eng an das deutsche Grundgesetz (Artikel 3) angelehnt:

  • Art. 3 Abs. 1 GG: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“

  • Art. 3 Abs. 3 GG: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“

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