Handelsabkommen zwischen Kamerun und der Europäischen Union (2014)
Das Handelsabkommen zwischen Kamerun und der Europäischen Union ist ein sogenanntes Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) (engl. stepping-stone Economic Partnership Agreement). Es trat 2014 in Kraft, nachdem Kamerun es als bislang einziges Land der zentralafrikanischen Region ratifiziert hatte.
Der Kern des Abkommens basiert auf dem Prinzip der Asymmetrie – das bedeutet, dass der wirtschaftlich schwächere Partner (Kamerun) mehr Schutzrechte und längere Übergangsfristen genießt als die EU.
Die wichtigsten Inhalte im Überblick
1. Marktzugang für Kamerun (Zollfreiheit in die EU)
Seit dem Inkrafttreten des Abkommens gewährt die EU allen Waren aus Kamerun 100 % zoll- und quotenfreien Zugang zum europäischen Markt. Das gilt insbesondere für Kameruns wichtigste Exportgüter:
Kakao und verarbeitete Kakaoprodukte (machen über 60 % der Exporte in die EU aus)
Bananen
Aluminium
Holz und Sperrholz
Frische und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse
2. Marktzugang für die EU (Schrittweiser Zollabbau in Kamerun)
Kamerun öffnet seinen Markt für Produkte aus der EU nicht sofort, sondern schrittweise über einen Zeitraum von 15 Jahren (bis voraussichtlich 2029). Insgesamt werden rund 80 % der EU-Exporte nach Kamerun liberalisiert (also zollfrei).
Was wird zollfrei? Vor allem Maschinen, industrielle Komponenten, Fahrzeuge und Transportmittel sowie chemische und pharmazeutische Produkte. Dies soll der kamerunischen Wirtschaft helfen, Produktionsgüter günstiger zu importieren.
3. Schutz sensibler Produkte (Ausnahmen für Kamerun)
Um die heimische Wirtschaft und die Landwirtschaft in Kamerun vor billigen europäischen Importen zu schützen, sind 20 % der Waren komplett vom Zollabbau ausgeschlossen. Für diese "sensiblen Produkte" behält Kamerun seine Zölle dauerhaft bei. Dazu gehören:
Die meisten Fleischsorten
Milcherzeugnisse und Mehl
Viele landwirtschaftliche Produkte, bestimmtes Gemüse
Weine und Spirituosen
Gebrauchte Kleidung und Textilien sowie gebrauchte Reifen
4. Schutz- und Safeguard-Klauseln
Sollte es durch die Marktöffnung zu einem plötzlichen Importstoß aus Europa kommen, der die lokale Industrie oder die Ernährungssicherheit in Kamerun bedroht, erlaubt das Abkommen Kamerun das Greifen von Schutzmaßnahmen (z. B. die temporäre Wiedereinführung von Zöllen).
5. Entwicklungszusammenarbeit und Unterstützung
Das Abkommen ist an finanzielle und technische Hilfe gekoppelt, um Kamerun bei der Anpassung an den Freihandel zu unterstützen. Schwerpunkte der Zusammenarbeit sind:
Ausbau der regionalen Infrastruktur
Modernisierung der Landwirtschaft
Verbesserung des lokalen Geschäftsumfelds und der Wettbewerbsfähigkeit
Hinweis zur Region: Ursprünglich war das Abkommen für ganz Zentralafrika (darunter auch Gabun, Tschad, die Republik Kongo etc.) gedacht. Da die Verhandlungen mit der gesamten Region stockten, ging Kamerun im Alleingang voran. Das Abkommen ist jedoch so gestaltet ("stepping-stone"), dass andere zentralafrikanische Staaten jederzeit beitreten können. Zudem enthält es sogenannte "Rendez-vous-Klauseln", um den Vertrag später auf Bereiche wie Dienstleistungen oder geistiges Eigentum auszuweiten.
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