Ist schon einmal gegen die EU-Sanktionen gegen einzelne Menschen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geklagt worden?
Ja, es gibt Klagen in diesem Kontext, aber die juristische Situation ist etwas komplizierter, als man auf den ersten Blick vermuten würde. Es ist wichtig, zwischen den beiden „Europäischen Gerichtshöfen“ zu unterscheiden.
1. Der Regelfall: Klage vor dem EuGH (Luxemburg)
Die allermeisten Einzelpersonen (z. B. russische Oligarchen oder Personen auf Terrorlisten), die gegen EU-Sanktionen vorgehen, klagen vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) bzw. dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.
Grund: Sanktionen werden durch EU-Verordnungen erlassen. Da der EuGH für die Überprüfung von EU-Recht zuständig ist, ist er die direkte Adresse, um die Streichung von einer Sanktionsliste zu erwirken.
Bekannte Fälle: Prominente Beispiele sind die Klagen von Roman Abramowitsch oder Alischer Usmanow. Auch das historische Kadi-Urteil ist wegweisend, da der EuGH hier entschied, dass EU-Sanktionen (selbst wenn sie auf UN-Resolutionen basieren) die Grundrechte der Betroffenen achten müssen.
2. Der Sonderfall: Klage vor dem EGMR (Straßburg)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg gehört zum Europarat, nicht zur EU. Klagen gegen Sanktionen landen dort seltener, aber sie kommen vor. Hier gibt es jedoch eine rechtliche Hürde:
Bosphorus-Vermutung: Der EGMR hat im Fall Bosphorus v. Ireland (2005) entschieden, dass er EU-Maßnahmen im Regelfall nicht im Detail prüft. Er geht davon aus, dass die EU bereits einen „äquivalenten Schutz“ der Menschenrechte bietet. Nur wenn dieser Schutz offensichtlich versagt, greift der EGMR ein.
Indirekte Klagen: Da man vor dem EGMR nur gegen Staaten klagen kann (und nicht gegen die EU als Organisation, da diese der Menschenrechtskonvention noch nicht beigetreten ist), richten sich die Klagen meist gegen einen Mitgliedstaat, der die Sanktionen umsetzt.
Beispiel Nada gegen die Schweiz: Hier ging es um UN-Sanktionen, die von der Schweiz umgesetzt wurden. Der EGMR entschied 2012, dass die Schweiz die Menschenrechte (Recht auf Privatleben) verletzt habe, weil sie keinen Spielraum bei der Umsetzung gelassen und die Betroffenen nicht ausreichend geschützt hatte.
Zusammenfassung der Unterschiede
| Merkmal | EuGH (Luxemburg) | EGMR (Straßburg) |
| Zuständigkeit | Überprüfung von EU-Recht | Überprüfung der Menschenrechte (EMRK) |
| Gegenseite | Der Rat der EU | Ein Mitgliedstaat (z. B. Deutschland) |
| Ziel | Streichung von der Liste | Feststellung einer Menschenrechtsverletzung |
| Häufigkeit | Sehr häufig (Hunderte Verfahren) | Eher selten / Indirekte Fälle |
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