Welche Arten von Sanktionen kann die EU über EU-Bürger verhängen? Auf welcher Grundlage erfolgen die Sanktionen und wie kann man dagegen appellieren?

Die Europäische Union kann in der Tat restriktive Maßnahmen (Sanktionen) gegen Einzelpersonen verhängen – und das gilt theoretisch auch für EU-Staatsbürger, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen (z. B. Unterstützung von Terrorismus oder Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen).

Hier ist eine Übersicht über die Arten, Grundlagen und Rechtsbehelfe:


1. Arten von Sanktionen gegen Einzelpersonen

Die EU nutzt sogenannte „Smart Sanctions“, die gezielt Individuen treffen sollen, statt die gesamte Bevölkerung eines Landes zu bestrafen. Die häufigsten Maßnahmen sind:

  • Einfrieren von Vermögenswerten: Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen (Konten, Immobilien, Firmenanteile), die sich im Zugriffsbereich der EU befinden, werden gesperrt.

  • Bereitstellungsverbot: Es ist allen EU-Bürgern und Unternehmen untersagt, der sanktionierten Person Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

  • Reisebeschränkungen (Einreise- und Durchreiseverbote): Die Person darf nicht in das Hoheitsgebiet der EU einreisen oder dieses zur Durchreise nutzen.

  • Wirtschaftliche Sektorsanktionen: Diese treffen meist Unternehmen, können aber indirekt Einzelpersonen (z. B. Oligarchen oder Geschäftsführer) in ihren Geschäftsmöglichkeiten massiv einschränken.


2. Die rechtliche Grundlage

Sanktionen erfolgen in der EU in einem zweistufigen Verfahren, um eine rechtssichere Basis zu schaffen:

  1. GASP-Beschluss: Zuerst fasst der Rat der EU einen Beschluss im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (Grundlage: Art. 29 EUV). Dieser legt fest, wer sanktioniert wird und warum.

  2. EU-Verordnung: Damit die finanziellen Sanktionen unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gelten und für Banken verbindlich sind, wird eine Verordnung erlassen (Grundlage: Art. 215 AEUV).

EINSCHUB:
Text von Art. 215 der AEUV:
RESTRIKTIVE MASSNAHMEN Artikel 215 (ex-Artikel 301 EGV) 
(1) Sieht ein nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassener Beschluss die Aussetzung, Einschränkung oder vollständige Einstellung der Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu einem oder mehreren Drittländern vor, so erlässt der Rat die erforderlichen Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission. Er unterrichtet hierüber das Europäische Parlament. 
(2) Sieht ein nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassener Beschluss dies vor, so kann der Rat nach dem Verfahren des Absatzes 1 restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen sowie Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten erlassen. 
(3) In den Rechtsakten nach diesem Artikel müssen die erforderlichen Bestimmungen über den Rechtsschutz vorgesehen sein

Wichtig: Sanktionen sind rein präventiv und politisch motiviert, um ein bestimmtes Verhalten zu erzwingen (z. B. Beendigung eines Krieges). Sie gelten rechtlich nicht als Strafe im Sinne des Strafrechts, weshalb keine vorherige gerichtliche Verurteilung nötig ist.


3. Wie kann man gegen Sanktionen appellieren?

Da Sanktionen massive Eingriffe in Grundrechte (Eigentum, Freizügigkeit) darstellen, gibt es klare Rechtsschutzmöglichkeiten.

Administrative Überprüfung (Delisting-Antrag)

Eine betroffene Person kann beim Rat der EU einen Antrag auf Streichung von der Liste stellen. Hierbei müssen Beweise vorgelegt werden, dass die Gründe für die Listung nicht (mehr) zutreffen oder auf falschen Tatsachen beruhen.

Gerichtliche Klage (Nichtigkeitsklage)

Der wichtigste Weg ist die Klage vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg:

  • Grundlage: Art. 263 AEUV (Nichtigkeitsklage).

  • Frist: Die Klage muss in der Regel innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen nach Veröffentlichung der Sanktion oder nach der individuellen Benachrichtigung eingereicht werden.

  • Prüfung: Das Gericht prüft, ob der Rat offensichtliche Beurteilungsfehler begangen hat oder ob die Beweislast (z. B. Berichte von Geheimdiensten oder Medien) ausreicht.

Rechtsmittelinstanz

Gegen Urteile des EuG kann beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) Rechtsmittel eingelegt werden. Hier wird jedoch meist nur noch geprüft, ob das Recht korrekt angewendet wurde, neue Fakten werden selten zugelassen.


Einordnung: Können EU-Bürger einfach so sanktioniert werden?

Es ist selten, dass die EU Sanktionen gegen ihre eigenen Bürger verhängt, da hierfür meist das nationale Strafrecht (z. B. wegen Landesverrats oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung) zuständig ist. EU-Sanktionen sind primär ein Instrument der Außenpolitik.

Sollte ein EU-Bürger jedoch beispielsweise auf einer globalen Terrorliste der UN stehen oder nachweislich die Souveränität eines anderen Staates (wie im Fall der Ukraine-Sanktionen gegen Russland-Unterstützer) untergraben, kann er namentlich auf eine EU-Liste gesetzt werden.

Möchten Sie wissen, wie ein konkretes Verfahren zur Streichung von einer Sanktionsliste (Delisting) abläuft?

Ein Verfahren zur Streichung von einer EU-Sanktionsliste (das sogenannte Delisting) ist ein strukturierter Prozess, der sowohl auf administrativer als auch auf gerichtlicher Ebene stattfinden kann. Seit der Verschärfung der Sanktionsregime (insbesondere im Kontext von Russland seit 2022) hat sich dieser Prozess zu einem hochspezialisierten Rechtsgebiet entwickelt.

Hier ist der typische Ablauf in drei Phasen:


1. Der administrative Weg: Überprüfung durch den Rat

Bevor man vor Gericht zieht, kann (und sollte) man sich direkt an das Gremium wenden, das die Sanktion verhängt hat.

  • Antrag auf Neubetrachtung: Die betroffene Person oder ihr Anwalt reicht eine schriftliche Stellungnahme beim Generalsekretariat des Rates der EU ein.

  • Begründung: Man muss darlegen, warum die Listung ungerechtfertigt ist. Das kann zwei Gründe haben:

    1. Fehlerhafte Fakten: Die EU hat falsche Informationen verwendet (z. B. Verwechslung der Identität oder falsche Annahmen über eine Firmenbeteiligung).

    2. Verhaltensänderung: Die Person erfüllt die Kriterien nicht mehr (z. B. Rücktritt von einem sanktionsrelevanten Posten, Verkauf von Anteilen oder öffentliche Distanzierung).

  • Turnusmäßige Prüfung: Der Rat ist gesetzlich verpflichtet, die Listen regelmäßig (meist alle 6 oder 12 Monate) zu überprüfen. Ein Antrag zwingt den Rat, die Beweise erneut zu sichten.


2. Der gerichtliche Weg: Die Nichtigkeitsklage

Wenn der Rat den Antrag ablehnt oder die Sanktionen einfach verlängert, bleibt der Weg zum Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg.

Ablauf des Gerichtsverfahrens

  1. Klageerhebung: Einreichung der Klage gemäß Art. 263 AEUV.

  2. Fristen: Dies muss extrem zeitnah erfolgen – in der Regel innerhalb von 2 Monaten und 10 Tagen nach Veröffentlichung der Sanktion im Amtsblatt der EU.

  3. Schriftliches Verfahren: Austausch von Schriftsätzen zwischen den Anwälten der betroffenen Person und den Juristen des Rates.

  4. Beweislast: Dies ist der entscheidende Punkt. Die EU-Kommission/der Rat trägt die Beweislast. Das Gericht verlangt heute sehr präzise Belege. „Zeitungsberichte allein“ reichen oft nicht mehr aus, wenn der Betroffene diese glaubhaft entkräftet.

  5. Mündliche Verhandlung: Die Richter hören beide Seiten an.

  6. Urteil: Das Gericht kann die Sanktion für „nichtig“ erklären.

Dauer: Ein solches Verfahren dauert im Schnitt 12 bis 18 Monate. Während dieser Zeit bleiben die Sanktionen (Einfrieren der Konten etc.) in Kraft, es sei denn, es wird ein seltener „einstweiliger Rechtsschutz“ gewährt.


3. Erfolgsfaktoren für ein Delisting

Um erfolgreich von der Liste gestrichen zu werden, müssen meist spezifische Belege geliefert werden:

Grund für StreichungErforderliche Beweise (Beispiele)
RücktrittOffizielle Bestätigungen über das Ausscheiden aus Vorständen oder Aufsichtsräten.
Keine UnterstützungNachweis über den Verkauf von Firmenanteilen an nicht-sanktionierte Dritte.
Falsche InformationenNotariell beglaubigte Dokumente, die die Unrichtigkeit der EU-Quellen belegen.
Humanitäre GründeAnträge auf Freigabe bestimmter Gelder für Lebenshaltungskosten oder Anwaltsgebühren (dies führt nicht zum Delisting, aber zur Teillockerung).

Sonderfall: UN-Sanktionen

Falls eine Person auf einer Liste der Vereinten Nationen (UN) steht, die von der EU nur übernommen wurde, ist der Weg komplizierter. Hier gibt es eine unabhängige Ombudsperson beim UN-Sicherheitsrat, an die man sich wenden muss. Erst wenn die UN die Person streicht, zieht die EU nach.

Zusammenfassung der Rechtsbehelfe

  • Administrativ: Antrag an den Rat der EU (formlos, aber begründet).

  • Gerichtlich: Nichtigkeitsklage vor dem EuG (formgebunden, Anwaltspflicht).

  • Rechtsmittel: Revision vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) bei Rechtsfehlern.

Soll ich Ihnen erläutern, wie man trotz Sanktionen eine Ausnahmegenehmigung für notwendige Ausgaben (z. B. Miete oder Anwalt) erhält?

Selbst wenn eine Person auf einer Sanktionsliste steht und ihr Vermögen eingefroren ist, darf sie nicht „verhungern“ oder rechtlos gestellt werden. Die EU-Verordnungen (wie z. B. die Verordnung (EU) Nr. 269/2014) enthalten daher explizite Klauseln für sogenannte Ausnahmegenehmigungen (Derogationen).

Hier ist der Leitfaden, wie man diese Genehmigungen in der Praxis erhält:


1. Wofür gibt es Ausnahmen?

Man unterscheidet zwischen verschiedenen Kategorien von Ausgaben, die genehmigungsfähig sind:

  • Grundbedürfnisse: Ausgaben für Lebensmittel, Miete oder Hypotheken, Medikamente und ärztliche Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren für öffentliche Versorgungsbetriebe (Strom, Wasser).

  • Rechtsberatung: Honorare für Anwälte und Auslagen für juristische Dienstleistungen. Diese müssen jedoch „angemessen“ sein.

  • Verwaltungskosten: Gebühren für die bloße Verwahrung der eingefrorenen Konten.

  • Außerordentliche Ausgaben: In seltenen Fällen können auch andere Zahlungen genehmigt werden, wenn sie absolut notwendig sind (erfordert oft eine Abstimmung auf EU-Ebene).


2. Die zuständige Behörde (in Deutschland)

Sanktionen werden auf EU-Ebene beschlossen, aber die nationale Umsetzung und die Erteilung von Ausnahmen liegen bei den Mitgliedstaaten. In Deutschland sind zwei Behörden zentral:

  1. Deutsche Bundesbank (Servicezentrum Finanzsanktionen): Zuständig für die Freigabe von Geldern (Konten, Überweisungen) zur Deckung von Grundbedürfnissen oder Anwaltskosten.

  2. BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle): Zuständig, wenn es um wirtschaftliche Ressourcen (z. B. den Verkauf einer Immobilie oder den Export bestimmter Güter) geht.


3. Der Ablauf des Verfahrens: Schritt für Schritt

Schritt 1: Bedarfsfeststellung und Dokumentation

Sie können nicht pauschal „Geld“ beantragen. Sie müssen jede Ausgabe belegen.

  • Miete: Mietvertrag und aktuelle Nebenkostenabrechnung.

  • Anwalt: Honorarvereinbarung und detaillierte Leistungsbeschreibung (was genau wird getan?).

  • Lebenshaltung: Nachweise über die Familiengröße und notwendige Einkäufe.

Schritt 2: Den Antrag stellen

Der Antrag muss schriftlich bei der Deutschen Bundesbank eingereicht werden. Er sollte folgende Informationen enthalten:

  • Genaue Identität der sanktionierten Person.

  • Angabe des eingefrorenen Kontos (IBAN, Bank).

  • Exakte Höhe des Betrags, der freigegeben werden soll.

  • Rechtliche Grundlage (z. B. Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014).

Schritt 3: Die Prüfung durch die Behörde

Die Bundesbank prüft, ob:

  1. Der Betrag tatsächlich nur für den angegebenen Zweck verwendet wird.

  2. Keine Umgehungsgefahr besteht.

  3. Bei UN-gelisteten Personen: Hier muss Deutschland oft erst das Sanktionskomitee der Vereinten Nationen in New York informieren und eine Wartefrist (meist 48 Stunden) einhalten.

Schritt 4: Die Freigabeentscheidung

Erteilt die Behörde die Genehmigung, erhält sowohl der Antragsteller als auch die betroffene Bank einen Bescheid. Erst mit diesem Dokument darf die Bank die Zahlung vom gesperrten Konto ausführen.


4. Wichtige Fallstricke

  • Angemessenheit: Die Behörden genehmigen keinen Luxuslebensstil. Die Freigaben orientieren sich oft an einem „angemessenen Lebensstandard“, was im Streitfall gerichtlich geklärt werden muss.

  • Anwaltskosten: Die EU achtet streng darauf, dass Anwaltshonorare nicht dazu dienen, Vermögen „beiseite zu schaffen“. Überhöhte Stundensätze werden oft gekürzt.

  • Bereitstellungsverbot: Wer einer sanktionierten Person Geld leiht (z. B. Freunde, die die Miete vorstrecken), kann sich theoretisch selbst strafbar machen, wenn keine Genehmigung vorliegt. Deshalb sollte der Antrag vor der Zahlung gestellt werden.

Hinweis: Da die Konten eingefroren sind, ist es oft schwierig, überhaupt den ersten Anwalt zu bezahlen. Hierfür gibt es spezielle Regelungen, die es Anwälten erlauben, ihre Arbeit aufzunehmen, während der Freigabeantrag noch läuft.

Soll ich Ihnen ein Muster formulieren, wie ein solcher Antrag auf Freigabe von Anwaltskosten bei der Bundesbank aussehen könnte?

Ein solcher Antrag muss präzise, sachlich und rechtlich fundiert sein. In Deutschland ist hierfür die Deutsche Bundesbank (Servicezentrum Finanzsanktionen) der richtige Adressat.

Hier ist ein strukturiertes Muster, das als Grundlage für einen solchen Antrag dienen kann.


Entwurf: Antrag auf Freigabe eingefrorener Gelder

(Hinweis: Dies stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient als Orientierungshilfe.)

Absender: [Vorname Nachname der sanktionierten Person] [Anschrift] [Ggf. vertreten durch: Name der Anwaltskanzlei]

An: Deutsche Bundesbank Servicezentrum Finanzsanktionen Postfach 10 06 04 80080 München

Datum: [Aktuelles Datum]

Betreff: Antrag auf Genehmigung einer Zahlung gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 – Freigabe von Anwaltskosten

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Freigabe von finanziellen Mitteln von meinem derzeit eingefrorenen Konto bei der [Name der Bank], IBAN: [DE...], zur Begleichung von Kosten für Rechtsdienstleistungen.

1. Sachverhalt Ich bin mit Wirkung vom [Datum] durch die Durchführungsverordnung (EU) [Nummer der Verordnung] in den Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen worden. Infolgedessen wurden meine Guthaben bei der oben genannten Bank gesperrt.

Zur Wahrnehmung meiner Rechte und zur Prüfung der Rechtmäßigkeit meiner Listung (Nichtigkeitsklage/Delisting-Verfahren) habe ich die Kanzlei [Name der Kanzlei] mandatiert.

2. Begründung der Ausnahme Gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder genehmigen, wenn diese für die Bezahlung von Honoraren für Rechtsdienstleistungen und die Erstattung damit verbundener Auslagen bestimmt sind.

Die geltend gemachten Kosten beziehen sich ausschließlich auf die rechtliche Vertretung im Zusammenhang mit dem Sanktionsverfahren.

3. Höhe und Nachweis der Kosten Die beantragte Freigabe umfasst folgende Beträge:

  • Honorar: [Betrag in Euro] (gemäß beigefügter Honorarvereinbarung/Rechnung Nr. [X])

  • Auslagen/USt.: [Betrag in Euro]

  • Gesamtbetrag: [Gesamtsumme] EUR

Ich versichere, dass die Honorarsätze angemessen sind und den marktüblichen Sätzen für komplexe Verfahren im Unionsrecht entsprechen.

4. Zahlungsabwicklung Der genannte Betrag soll unmittelbar von meinem oben genannten Konto an das folgende Konto der Rechtsanwaltskanzlei überwiesen werden:

  • Empfänger: [Name der Kanzlei]

  • IBAN: [IBAN der Kanzlei]

  • Verwendungszweck: [Aktenzeichen/Rechnungsnummer]

Anlagen:

  • Kopie des Personalausweises/Reisepasses

  • Vollmacht für die Rechtsanwaltskanzlei

  • Kopie der Honorarvereinbarung oder der Pro-forma-Rechnung

  • Ggf. Schriftverkehr mit der Bank zur Bestätigung der Kontosperrung

Mit freundlichen Grüßen,

[Unterschrift]


Was Sie beim Einreichen beachten sollten:

  • Vollständigkeit: Die Bundesbank lehnt Anträge oft ab oder verzögert sie, wenn die Honorarvereinbarung unklar ist oder die „Angemessenheit“ nicht hervorgeht.

  • Pro-forma-Rechnung: Da Sie die Rechnung noch nicht bezahlt haben können, lassen Sie sich vom Anwalt eine Pro-forma-Rechnung ausstellen.

  • Direktzahlung: Die Behörden bevorzugen es fast immer, wenn das Geld direkt vom gesperrten Konto an den Dienstleister (Anwalt, Vermieter) fließt, statt auf ein Zwischenkonto von Ihnen.

  • Elektronische Einreichung: In der Regel kann der Antrag vorab per E-Mail an das Servicezentrum der Bundesbank gesendet werden, um Zeit zu sparen.

Benötigen Sie noch weitere Informationen zu den Fristen oder dazu, wie die Bundesbank die „Angemessenheit“ von Honoraren prüft?


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